Wir fordern ein europäisches Zentralregister und für jeden EU-Bürger eine eindeutige Identität, den „European Personal Identifier (EUPERSID)“.
Bitte diskutieren Sie mit uns Vor- und Nachteile eines solchen „unique identifiers“.
Unterzeichnen Sie unseren Appell und offenen Brief an die europäische Legislative.
Hier unser vorläufiger Entwurf:
„Sehr geehrtes Europaparlament, sehr geehrte Kommission, Europa muß wissen, wer in Europa lebt und vor allem: wo!
Dies ist nach unserem Verständnis der Mindeststandard für eine moderne Gesellschaftsordnung wie der Unseren, deren demokratischen und ethischen Entwicklungsstand es zu verteidigen und fortzuentwickeln gilt.
Die Mobilität der Menschen ist enorm geworden, Globalisierung, ausgefeilte technische und logistische Infrastrukturen verkleinern die Welt und lassen den Europäer tagtäglich persönlich am Weltgeschehen teilnehmen. Und zwar nicht nur virtuell, sondern auch physisch: heute noch in Berlin, morgen schon in Dublin. Und in 12 Monaten eventuell in China, für 1 oder 2 Jahre, danach in die USA.
Ein Europäer muß ein „Gesicht“ haben, zählbar sein, und: erreichbar für den Staat, aber auch für Marktteilnehmer mit berechtigtem Interesse. In der digitalen Welt ist ein Pseudonym und/oder ein Avatar schon längst eine Selbstverständlichkeit, aber muß das auch für die reale Welt gelten? Wir fordern ein Vermummungsverbot! Denn auf die Teilnahme am Wirtschaftsleben hat es eine enorme Auswirkung, wenn eine Person nicht zweifelsfrei identifiziert werden kann. Mancher wird jetzt einwenden: „es gibt doch Ausweise“. Doch reicht ein solcher Ausweis aus? Bei näherem Betrachten wird man feststellen, daß dies mitnichten der Fall ist: der Online-Welt hilft der Ausweis wenig, da die Authentifizierung technische Hürden schafft, die in der Praxis kaum zu handhaben sind. Und ein Großteil der Teilnahme am realen wirtschaftlichen Leben findet in der digitalen Welt seine Anbahnung. Aber auch in der realen Welt hilft der Ausweis nur auf lokaler Ebene weiter. Und was hilft mir ein gezeigter Ausweis, wenn der Ausweisinhaber nicht mehr erreichbar ist? Ein Ausweis ist auch nur so aktuell, wie sein Ausstellungsdatum und wenn ein Land wie z.B. Frankreich nicht verlangt, daß ein Ausweis immer die aktuelle Wohnanschrift zu tragen hat, so wird eine Kopie desselben dem Anspruchsteller mit berechtigtem Interesse nicht viel nützen. Ein Beispiel: ein Franzose kauft im Urlaub Konsumgüter und bezahlt mit Scheck. Der dazugehörige Ausweis ist zwar echt, aber die vermerkte Anschrift ist schon 10 Jahre alt und es folgten mehrere Umzüge seit Ausstellung des Papiers. Da Frankreich kein Melderegister führt, gibt es auch kein entsprechendes Archiv. Fragt also der Anspruchsteller am zuletzt bekannten Heimatort des abhanden gekommenen Franzosen nach demselben, so wird man mit der folgenden Auskunft rechnen müssen: „Diese Person ist uns nicht bekannt“.
Mit einem Melderegister hätte die Auskunft aber lauten können: „verzogen (in 2012) nach Gemeinde XYZ“. Je größer der Heimatort, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, die erstere Aussage zu erhalten. Aber weil es eben kein Melderegister in Frankreich gibt, weder kommunal noch zentral, wird es auch keinen Sinn machen, vom Bürger zu verlangen, die aktuelle Anschrift im Ausweis zu führen. Denn auf was wollte sich die Ausweisstelle stützen: auf die Telefonrechnung, oder die Stromrechnung, zum Nachweis der Wohnhaftigkeit? Ähnliches gilt für England: sofern dort eine zugezogene Person nicht bei einem Amt vorstellig wird, oder irgendwie auffällig wird, hat der Staat keine Kenntnis von dieser Person und kann demzufolge bei möglichen Vertragsstörungen zwischen Marktteilnehmern nicht Auskunft geben, geschweige denn geltendes Recht durchsetzen. Irland will in 2015! ein Postleitzahlensystem einführen, welches zum Einen bereits als ungenügend und willkürlich kritisiert wird, und zum Anderen keine Verpflichtung besteht, dieses auch zu verwenden. Aktuell – und wohl auch noch für unabsehbare Zeit – kann ein Haus eine Vielzahl von komplett unterschiedlichen Adressen haben, oder aber eine Adresse kann gelten für eine Vielzahl von Häusern. Hausnummern? Braucht nicht jeder! Womit wir auch schon den Bogen nach Italien schlagen: Hausnummern werden längst nicht von jeder Gemeinde vergeben. Je weiter südlich Sie kommen, desto weniger Hausnummern sind anzutreffen. Mann kann (aber muß nicht), seine eigene Hausnummer besorgen und diese anmelden. Ist der zuständige Briefträger abwesend wegen Krankheit oder Urlaub, so ist eine Zustellung oft nicht möglich, weil nur die angestammten Briefträger wissen, wo die Menschen wohnen.
Spanien registriert seine Bürger zwar, vergibt aber nur eine Steuernummer, und eine Adresse wird aufgrund der spanischen Datenschutzbestimmungen unter Verschluß gehalten. Nur Gerichte haben Anspruch auf Auskunft. Deutschland kennt zwar ein Meldewesen, aber dies ist dezentralisiert. Mindestens 6.000 Kommunen haben die Hoheit über die Daten. Zwar besteht hier generell ein gutes Auskunftsverhalten, aber die Register beauskunften immer häufiger ein „verzogen nach Unbekannt“. Die Rückmeldung des neuen Melderegisters an das Melderegister im Verzugsort versagt zu häufig. Insbesondere bei Namensänderungen und Verzügen mit Auslandsaufenthalten führen am Heimatort zu unbekannt verzogenen Personen. Was für ein Desaster: selbst ein so gut organisiertes und nicht übermäßig großes oder bevölkerungsreiches Land wie Deutschland kennt den Aufenthalt von vielen hunderttausenden (Staats-) Bürgern nicht.
Osteuropäische Länder sind zwar aufgrund früherer – teilweise autokratischer Systeme – oft besser über ihre Bürger informiert, stellen ein Auskunftsbegehren aber oftmals vor kaum überwindbare oder unrealistische Hürden.
Ungarn verlangt die Kenntnis des Mädchennamens der Mutter der gesuchten Person, nebst (durch eine staatliche Behörde) übersetztem Interessennachweis. Wer aber kennt schon den Mädchennamen der Mutter seines Kunden? Oder wer lässt auf dem vorgeschriebenen Weg ein Urteil übersetzen, wenn er nicht mal weiß, ob er am Ende eine aktuelle Anschrift vom Amt erhält? Alleine um diese frustrierenden Anforderungen zu kennen, ist schon eine entsprechend aufwendige Recherche in Sachen Adressermittlung erforderlich.
In der Schweiz ist der Datenschutz in dieser Hinsicht Gemeindeangelegenheit. Diese kann beschließen, ob sie Auskunft erteilt oder nicht. Oder nicht ins Ausland. Oder nur gegen Nachweise und Vollmachten. So kann eine Kanzleimitarbeiterin die halbe Welt beschäftigen mit dem Verlangen nach solchen Dokumenten, welche zur Adressanfrage berechtigen. Um dann am Ende, nachdem alles Verlangte beigebracht wurde, mitzuteilen: „Eine solche Person ist bei uns nicht bekannt….“
Diese Lagebilder lassen sich EU-Land für EU-Land so fortmalen. Vor diesem Hintergrund muß man sich nun noch die massenhafte und kaum kontrollierte Zuwanderung ins Bild holen: Hunderttausende, Millionen von Menschen kommen aus Regionen, die wiederum andere und oftmals noch schlechtere Registrierungsvoraussetzungen aufweisen: sie kommen ohne Papiere, mit Namen in fremder Schreibweise, von Adressen wie: „gegenüber dem Bazar“ nach Europa. Viele Migranten verschwinden, bevor sie auch nur registriert werden können. Diejenigen, die registriert werden, lassen sich mit Angaben registrieren, die kaum verifiziert werden können. Darüberhinaus erfolgt die Registrierung ohnehin meist für den Papierkorb, denn Zugriff auf diese Daten hat nur die Polizei. Und schlimmer: die Bundesländer verwenden unterschiedliche Registrierungsstandards, die teilweise weder vernetzt noch abgleichbar sind. Eine eindeutige Identififzierung wäre ohnehin nur via Fingerabdruck möglich. Doch wer kann schon nach einem Fingerabdruck fragen? Und nicht jedes Bundesland erfasst den Fingerabdruck! Verschwindet oder verzieht die migrierte Person, wer kann dann diese einer Voranschrift, einem Rechtsgeschäft zuordnen? Eine (eindeutige) Wohnsitzhistorie gibt es so nicht, welche übrigens per Se schon nicht erhoben werden darf. Personendaten sind bei Migranten also nicht eindeutig, gegebenenfalls sogar beliebig. Eine Zuordnung von Handlungen somit nicht nachweisbar. Ein Schelm, wer glaubt, daß eine solche Situation ausgenutzt werden könnte…“
COMMENTS (2)
Totzek says:
Vom Grundsatz sehr guter Ansatz, insbesondere aus Sicht der Forderungsbeitreibung bei Schuldnern. Andererseits wird nochmehr kontrollierbar wer wann wo sich aufhält. Schwierig.
VG MT
Euregex says:
Wo sich wer wann aufhält, soll nicht Gegenstand des Registers werden. Zugriff auf die Daten kann und soll eingeschränkt werden: es muss ein nachweisbares berechtigtes Interesse vorliegen. Darüberhinaus kann das zentrale europäische Register dahingehend eingeschränkt werden, dass es dem Antragsteller nach Prüfung mitteilt, in welchem (ggfs.) lokalen Melderegister eine weitergehende Auskunft zu erhalten ist. Ziel ist es, eine zustellbare und verbdindliche Adresse zu erhalten, die identisch sein muß, mit der bei Behörden angegeben Hauptanschrift für etwaigen Leistungsbezug bzw. Steuerschuldnerschaft (Lebensmittelpunkt). Diese Anschrift ist dann offizielle Zustellanschrift und bindend. Eine Nichtzustellbarkeit von gerichtlichen Dokumenten gehört dann der Vergangenheit an.